Krankenkassenwechsel: Das ändert sich 2021

In Deutschland sind rund 73 Millionen Menschen gesetzlich krankenversichert. Das entspricht etwa 90 Prozent der Bevölkerung. Alle Versicherungspflichtigen haben dabei die Qual der Wahl, denn es stehen 103 potenzielle Krankenkassen zur Verfügung. Je nachdem, ob der eigene Fokus auf dem Preis, den freiwilligen Zusatzleistungen oder dem angebotenen Service liegt, das Angebot ist groß.

Um Versicherten in Zukunft bei der Wahl und dem Wechsel der Krankenversicherung mehr Freiheiten einzuräumen, sind zum 01. Januar 2021 einige weitreichende Änderungen in Kraft getreten. Das ÄRZTE.DE-Gesundheitsupdate mit einem Überblick der wichtigsten Veränderungen:

Bindungsfrist an die Krankenkasse jetzt kürzer

Bis zum 31.12.2020 galt bei jedem neuen Vertrag mit einer Krankenkasse eine Bindungsfrist von 18 Monaten. Selbst wenn bereits nach wenigen Monaten die Kündigung eingereicht wurde, blieb das Versicherungsverhältnis, auch bei eingehaltener Kündigungsfrist, bis zum Ablauf der eineinhalb Jahre bestehen. Um allen Versicherten mehr Flexibilität bei der Wahl des Krankenversicherungsanbieters einzuräumen, gilt seit dem 01.01.2021 eine neue Frist.
Der Vertrag ist nun maximal 12 Monate verpflichtend. Nach Ablauf des Jahres steht es jeder versicherten Person frei, den Anbieter zu wechseln.

Eine weitere Neuerung im Zusammenhang mit der Bindungsfrist ist der unkomplizierte Wechsel, wenn Sie einen neuen Job annehmen. Innerhalb eines Zeitraums von bis zu 14 Tagen nach Beschäftigungsbeginn gibt es nun die Option, die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu wechseln, ohne auf eine bestehende Bindungsfrist zu achten. Wenn Sie zum Beispiel seit vier Monaten bei Ihrer aktuellen Krankenkasse sind, einen neuen Job beginnen und dabei, aus welchen Gründen auch immer, einen anderen GKV-Anbieter wählen wollen, sollte das kein Problem darstellen.

Neben neuen arbeitnehmerfreundlichen Regelungen bei der Vertragslaufzeit bleibt das Sonderkündigungsrecht unverändert bestehen. Sollte Ihre Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erheben oder den bisherigen Beitragssatz anheben, haben alle Versicherten des Anbieters die Möglichkeit direkt zu kündigen, ohne auf die Restlaufzeit zu achten.

Krankenkassenwechsel ab 2021 einfacher

Neben neuen Bindungsfristen ändern sich ebenfalls die Formalitäten beim Wechsel der Krankenkasse. Auch diese Veränderungen sollen sich positiv für die Versicherten auswirken. Wechselwillige Personen benötigen ab sofort kein Kündigungsschreiben der aktuellen Versicherung mehr, sondern können sich nun direkt beim neuen Anbieter anmelden. Den wegfallenden Schritt der Kündigung übernimmt die neue GKV im Rahmen des allgemeinen Anmeldeverfahrens für Versicherte.
Von den Änderungen nicht betroffen ist die bisherige Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende. Dieser Zeitraum bleibt auch in Zukunft bestehen.

Mitgliedsbescheinigung wird digital

Zusätzlich zu neuen Fristen und einem vereinfachten Wechsel der GKV schreitet die Digitalisierung der Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Krankenkasse-Kommunikation weiter voran. Neben der neu eingeführten elektronischen Patientenakte gibt es eine Veränderung für Personen, die zukünftig den Anbieter wechseln. Ab diesem Jahr gehört die Abgabe einer ausgedruckten GKV-Mitgliedbescheinigung beim Arbeitgeber der Vergangenheit an.
Zukünftig soll ein formloses Schreiben zum Krankenkassenwechsel ausreichen. Der Arbeitgeber meldet seine Beschäftigten nun mithilfe des Arbeitgebermeldeverfahrens bei der neuen Versicherung an, die Mitgliedbescheinigung erhält die Firma elektronisch zurück.

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