Rechtssicherheit in Sachen Praxis-Bewertungen: Das müssen Sie beachten

Ein Arzt in einem weißen Kittel und Stethoskop hält einen Richterhammer und einen Schlagblock in den Händen.

Onlinebewertungen sind bis heute umstritten unter den Arztpraxen. Doch ob Sie jetzt ein echter Fan sind oder lieber darauf verzichten würden: Ohne sie geht das Praxismarketing nicht mehr. Deshalb ist es umso wichtiger, dass Sie sich beim Sammeln der Bewertungen und auch beim Löschenlassen, an alle gesetzlichen Bestimmungen halten. Diese 5 Punkte sollten Sie beachten:

1. Bewertungen löschen lassen

Freie Meinungsäußerungen sind in Deutschland erlaubt. Es darf also jeder, der möchte, eine Bewertung Ihrer Praxis abgeben. Diese muss allerdings den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. So sind etwa Schmähkritik oder unwahre Tatsachenbehauptungen nicht zulässig. In einem solchen Fall muss die Bewertung gelöscht oder am besten gar nicht veröffentlicht werden. Wie Sie dabei vorgehen, lesen sie in einem eigenen Beitrag zum Thema in unserem Ärzteratgeber: Bewertungen löschen lassen.

2. PatientInnen um Bewertungen bitten

Gute Bewertungen sind im Praxismarketing oft entscheidend. Deshalb kann es sinnvoll sein, Patientinnen und Patienten aktiv dazu aufzufordern, zum Beispiel in einem persönlichen Gespräch oder mit den ÄRZTE.DE Bewertungskärtchen. Eine Gegenleistung darf es dafür allerdings nicht geben. Das gilt für große Geschenke wie Gutscheine oder Gratisbehandlungen ebenso wie für ganz kleine Dinge wie ein Stück Schokolade. Wenn nicht ersichtlich ist, dass die Bewertung belohnt wurde, ist das ein Wettbewerbsverstoß.

3. Keine Bewertungen von Freunden und Familie

Die Verlockung ist groß: Einfach ein paar Freunde und Bekannte fragen, ob sie die Praxisbewertungen nicht ein bisschen aufhübschen können und schon sind sie mit 5 Sternen ganz vorne mit dabei. Aber auch das ist rechtlich nicht zulässig. Die einzige Ausnahme: Die angesprochenen sind tatsächlich Patientinnen oder Patienten in Ihrer Praxis und berichten über Ihre persönlichen Erfahrungen.

4. Werbung für Bewertungen

Nicht jeder fühlt sich wohl dabei, Patientinnen und Patienten persönlich nach einer Bewertung zu fragen. Ein kleiner Absatz in der Signatur der Praxis-Email oder als Direktnachricht an alle Follower des Social-Media-Accounts der Praxis klingt dagegen weniger aggressiv. Tatsächlich dürfen Sie aber nur Werbung machen, auch für Bewertungen, wenn der Empfänger ihr direkt zugestimmt hat. Auf eine kurze persönliche Nachfrage mit der Aufforderung nach einer Bewertung zu antworten ist also nicht zulässig.

5. Bewertungen im Praxismarketing nutzen

Die überzeugendsten Bewertungen passen natürlich hervorragend auf Ihre Praxiswebsite oder Ihre Praxisbroschüre. Bevor Sie diese mit Namen oder gar Foto der Patientinnen und Patienten verwenden dürfen, brauchen Sie allerdings ihr schriftliches Einverständnis. Schließlich möchte nicht jeder seine Daten für Werbezwecke zur Verfügung stellen.

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