Freude schenken: Geschenke für Mitarbeiter, Patienten und Kollegen

Viele bunte Geschenke in Gelb-, Blau- und Rottönen.
Viele bunte Geschenke in Gelb-, Blau- und Rottönen. | © Aleksei Solovev - stock.adobe.com

Gehören Sie auch zu den Menschen, denen das Schenken mehr Freude bereitet, als selbst etwas zu bekommen? Oder ist für Sie eine kleine Aufmerksamkeit als Dankeschön selbstverständlich? Dann sollten Sie sich nicht aufhalten lassen, anderen eine Freude zu bereiten – und diese Vorgaben beachten:

Geschenke für Mitarbeiter

Ob zum Geburtstag, dem Praxisjubiläum oder zu Weihnachten - Geschenke sind eine gute Art, Ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Wertschätzung zu zeigen. Dabei kommt es nicht nur auf die richtige Auswahl an. Grundsätzlich haben Sie die Wahl zwischen drei Arten von Geschenken:

  • Steuerfreie Sachbezüge für persönliche Anlässe (Geburtstag, Betriebszugehörigkeit) bis zu einer Freigrenze von 60 €.
  • Steuerfreie Sachbezüge ohne persönlichen Anlass (Weihnachten, Firmenjubiläum) bis zu einer Freigrenze von 50 € pro Monat.
  • Sachbezüge oder Barzahlungen, die wie der Lohn versteuert werden müssen.

Zusätzlich gibt es noch einige Vorgaben für steuerfreie Sachbezüge:

  • Die Freigrenze zählt pro Anlass bzw. pro Monat. Wird sie um 1 ct überschritten, muss der komplette Betrag versteuert werden.
  • Als Zeitpunkt zählt die Übergabe. Wann die Geschenke genutzt oder eingelöst werden, ist den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen überlassen.

Auch Gutscheine können als Sachbezug gelten, wenn sie

  • für Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden können.
  • nicht als Zahlungsdienste gelten. Sie müssen also bei einem oder einer Aussteller:in oder einer fest definierten Gruppe von Austellern und Ausstellerinnen einlösbar sein.
  • zusätzlich zum Arbeitslohn verschenkt werden.
  • Der Restbetrag bzw. ein Umtausch nicht in bar ausgezahlt wird.

Im Zweifel können Sie kostenlos beim Finanzamt nachfragen, ob ein Gutschein die Vorgaben erfüllt.

Geschenke für Kollegen und Vorgesetzte

In manchen Teams werden regelmäßig intern kleine Geschenke und Aufmerksamkeiten ausgetauscht, andere fühlen sich ohne mitgebrachten Kuchen oder liebevoll ausgesuchte Mitbringsel wohler. Doch wenn Sie Ihren Kollegen und Kolleginnen oder dem bzw. der Vorgesetzten eine Freude machen möchten, sollten Sie sich davon nicht beeinflussen lassen.

Wichtig ist vor allem, dass die Geschenke ohne Hintergedanken gemacht werden. Sie sollten damit keine geheimen Botschaften schicken oder unliebsame Teammitglieder übergehen. Zudem darf nicht der Eindruck entstehen, Sie würden sich damit einen Vorteil verschaffen.

Insgesamt können Sie sich auch bei internen Geschenken an die Vorgaben aus unserem Beitrag Patienten Geschenke: Dürfen Sie als Arzt Geschenke annehmen?

Am Ende ist aber vor allem die Geste und nicht der Wert entscheidend: Das zählt bei gemeinsamen Geschenken als Team ebenso wie bei einem Mitbringsel für alle oder bei einem Geburtstagsgeschenk für Ihren Lieblingskollegen bzw. Ihre Lieblingskollegin.

Geschenke für Patienten 

Größere Geschenke an Patienten und Patientinnen sind durch das Heilmittelwerbegesetz verboten. § 7 regelt allerdings ein paar Ausnahmen:

  • Werbegeschenke bis zu einem Wert von 4,99 € sind erlaubt, sofern sie auch nach der Übergabe noch als Werbung erkennbar sind (z. B. mit dem Praxislogo).
  • Geringwertige Kleinigkeiten wie Bonusgutscheine für eine Behandlung oder kostenlose Beratungsleistung sind ebenfalls gestattet.

Eine genaue Grenze für geringwertige Kleinigkeiten gibt es nicht. Selbst bei hochpreisigen Behandlungen urteilt das Bundesgericht allerdings, dass mehr als 5 € Nachlass unzulässig seien. Auch hierbei sollten Sie also auf einen sehr geringen Wert achten.

Daneben müssen Sie alle sonstigen Vorgaben zur Werbung für Arztpraxen einhalten. So dürfen Geschenke für Patienten und Patientinnen zum Beispiel nicht irreführend oder anpreisend sein. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Beitrag Werbung für Ärzte: Was ist erlaubt?

Ein Beitrag unserer Praxismarketing-Expertin Elisabeth Maußner.

Quellen:

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