Veröffentlicht: 16.11.2023 | Lesezeit: 4 Minuten
Ein Geschenk für den Arzt oder die Ärztin als Dankeschön, gehört für viele Patienten und Patientinnen einfach dazu, etwa nach einer OP oder zu Weihnachten. Ärzte und Ärztinnen, Pflegepersonal oder Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen stellt das vor eine Herausforderung. Welche Geschenke dürfen sie annehmen und wo müssen Sie höflich ablehnen?
Nicht alle Geschenke für den Arzt sind erlaubt
Zu Patienten-Geschenken gibt es unterschiedliche Regelungen. Teilweise hängen sie auch davon ab, ob Sie selbstständig oder angestellt sind. Eine Vorgabe gilt aber für alle: die Musterberufsordnung für Ärzte und Ärztinnen in Deutschland.
In §32 “Unerlaubte Zuwendungen” ist festgehalten, dass Geschenke nicht den Eindruck erwecken dürfen, dass Patienten und Patientinnen durch sie bevorzugt werden. Neben dem Wert eines Geschenkes ist deshalb auch der Zeitpunkt des Schenkens entscheidend.
Nach Abschluss einer Behandlung, etwa bei einem Geschenk nach einer OP, kann es in der Regel zu keiner Bevorzugung mehr kommen. Anders sieht es bei Geschenken während der Behandlung oder zu Weihnachten aus. Hier müssen Sie besonders darauf achten, dass Geschenke im Rahmen bleiben.
Als Grenze wird dafür meist ein Wert von 35 € pro Patient:in festgelegt, denn dieser gilt auch im Steuerrecht als Geringfügigkeitsgrenze. 2024 soll diese auf 50 € angehoben werden. In einigen Fällen müssen Sie aber eventuell auch den ideellen Wert miteinbeziehen. Ob Sie etwa Tickets für das ausverkaufte Konzert Ihrer Lieblingsband annehmen oder sich zu einem privaten Essen einladen lassen, sollten Sie sehr genau abwägen – und das unabhängig von den übernommenen Kosten.
Trinkgeld und Kaffeekasse in der Arztpraxis oder im Krankenhaus: Ist das erlaubt?
Statt Geschenken geben Patienten und Patientinnen gerne Trinkgeld oder einen Betrag für die Kaffeekasse. Auch hier gilt die Grenze von 35 € bzw. 50 € als Richtwert. Die Größe des Teams bzw. die Anzahl der Personen, die begünstigt werden, spielt dabei keine Rolle. Rechtlich gesehen ist der oder die Begünstigte:r die Person, die das Geld annimmt. Ob es später weitergereicht oder geteilt wird, ist unerheblich.
Bekommen Sie von einem Patienten oder einer Patientin mehrmals oder sogar regelmäßig Trinkgeld, sollten Sie auch auf die Gesamtsumme achten. Im Laufe des Jahres kommen so recht schnell mehr als die 35 € bzw. 50 € Geringfügigkeitsgrenze zusammen. Trinkgeld darüber hinaus sollten Sie höflich ablehnen.
Patienten Geschenke: Vorgaben für angestellte Ärzte
Angestellte Ärzte und Ärztinnen, aber auch Pflegepersonal und anderes medizinisches Personal haben oft einen Passus zu Geschenken in Ihrem Arbeitsvertrag. Dieser beinhaltet meist:
- ob die Annahme von Geschenken überhaupt erlaubt ist.
- ob Geschenke und Trinkgeld von einem Vorgesetzten abgesegnet werden müssen.
- bis zu welchem Wert Geschenke und Trinkgeld angenommen werden dürfen.
Sollten Sie nicht genau wissen, welche Vorgaben es bei Ihrem oder Ihrer Arbeitgeber:in gelten, schauen Sie am besten zuerst im Arbeitsvertrag nach. Gibt es eine solche Regelung bei Ihnen nicht, lohnt es sich nachzufragen. Eine gemeinsame Anweisung für alle Mitarbeiter:innen kann Sie rechtlich absichern und den Verdacht auf Bevorzugung ausschließen.
Wichtig für die private Steuer
Unter Umständen müssen Sie Geschenke von Patienten oder Patientinnen bei der privaten Steuererklärung als Einnahmen angeben. Wann das genau der Fall ist, erfahren Sie zum Beispiel bei Lohnsteuerhilfe e. V.
Patienten Geschenke: Was gilt für selbstständige Ärzte?
Als Selbstständige:r müssen Sie selbst die Regeln für Geschenke von Patienten und Patientinnen festlegen. Dabei sollten Sie nicht nur die Musterberufsordnung einhalten, sondern auch an das Steuerrecht denken.
Zuwendungen über 10 € müssen als Betriebseinnahme aufgeführt werden. Bekommen Sie im Laufe eines Jahres mehrere Geschenke von einem Patienten oder einer Patientin, müssen die Beträge addiert werden. Das gilt auch, wenn Sie das Geschenk ausschließlich privat nutzen, etwa eine Flasche Wein, die Sie nach Feierabend mit Freunden und Freundinnen trinken.
Theoretisch hat auch der Schenkende die Möglichkeit, das Geschenk für Sie zu versteuern. Diese Pauschalversteuerung muss er oder sie Ihnen aktiv bei der Übergabe mitteilen und wird im Idealfall schriftlich festgehalten. In der Praxis kommt das selbst bei Geschäftspartnern und Geschäftspartnerinnen allerdings eher selten vor.
Ein Beitrag unserer Praxismarketing-Expertin Elisabeth Maußner.
Quellen:
Bundesärztekammer: Musterberufsordnung für Ärzte, aufgerufen am 15.11.2023.
Pöppel Rechtsanwälte: Kleine Geschenke – was darf ich annehmen?, aufgerufen am 16.11.2023.
Steuer-Schutzbrief: Geschenke steuersicher annehmen, aufgerufen am 16.11.2023.
Mock Steuerberatung: Annahme von Geschenken in der Arztpraxis, aufgerufen am 16.11.2023.
praktisch Arzt: Geschenke von Patienten: Was ist erlaubt?, aufgerufen am 16.11.2023.
doctari.de: Geschenke für Ärzte von Patienten, aufgerufen am 16.11.2023.
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