Veröffentlicht: 09.10.2018 | Lesezeit: 4 Minuten

Auf Ihrer Website finden Patienten und Patientinnen Bilder der Praxis, auf die Terminkärtchen gehört selbstverständlich das Praxislogo und auf Facebook teilen Sie vielleicht Fotos der nächsten Mitarbeiterschulung. Bilder gehören ganz selbstverständlich zum Praxismarketing und werden rege genutzt.
Aber wissen Sie eigentlich, wann Sie ein Foto veröffentlichen dürfen?
Die Rechte am eigenen Bild
Bilder werden auf der ganzen Welt kopiert und geteilt. Dabei vergessen wir oft, dass die deutschen Gesetze genau vorschreiben, wann wir ein Foto verwenden dürfen und wann nicht. Im Wesentlichen hängt das von zwei Dingen ab:
- Der abgebildeten Personen
Jeder hat das sogenannte Recht am eigenen Bild. Als Teil der Persönlichkeitsrechte schreibt es vor, dass ein Foto von Ihnen nicht einfach veröffentlicht werden darf. Das bedeutet: In der Regel müssen Sie alle abgebildeten Personen fragen, ob Sie ein Bild für Ihre Webseite, eine Broschüre oder etwas anderes verwenden dürfen.
Es gibt aber ein paar Ausnahmen:
So muss eine Person von öffentlichem Interesse, wie etwa ein(e) Lokalpolitiker:in, damit rechnen, dass er bzw. sie bei einem offiziellen Termin fotografiert wird. Kommt der oder die Bürgermeister:in zu Ihrer Praxiseröffnung, müssen Sie also nicht fragen, ob Sie Fotos von ihm bzw. ihr verwenden dürfen.
Das gleiche gilt bei wichtigen Ereignissen der Zeitgeschichte, etwa bei einem Spiel der Fußballnationalmannschaft.
Auch wenn die abgebildeten Personen sogenanntes Beigut am Rande eines Bildes, also nicht der Hauptinhalt sind, ist die Veröffentlichung erlaubt. Diese Ausnahme ist zum Beispiel bei Fotos von berühmten Gebäuden wichtig: Den Kölner Dom oder die spanische Treppe in Rom können Sie kaum ablichten, ohne dass auch Passanten und Passantinen mit im Bild sind.
Bilder von Personen, die an Versammlungen oder Aufzügen teilnehmen, dürfen ebenfalls ungefragt veröffentlicht werden, sofern diese die Atmosphäre der Veranstaltung einfangen sollen. Bei privaten Festen greift diese Ausnahme aber nicht.
Ebenfalls nicht vom Recht am eigenen Bild betroffen sind Fotos, die ein höheres Interesse der Kunst erfüllen oder zur Rechtspflege und Wahrung der öffentlichen Sicherheit eingesetzt werden. Für das Praxismarketing sind diese aber kaum von Belang.
- Des Fotografen bz. der Fotografin
Ob mit der Profi-Kamera oder schnell mit dem Handy geschossen, jede(r) Fotograf:in hat das Urheberrecht an seinen bzw. ihen Bildern. Deshalb muss er oder sie immer zustimmen, wenn Sie ein Foto von ihm oder ihr veröffentlichen möchten.
Engagieren Sie einen professionellen Fotografen bzw. eine professionelle Fotografin für Ihre Praxisbilder oder Fotos Ihrer Mitarbeiter:innen, wird in der Regel in einem Vertrag geregelt, zu welchem Zweck, in welcher Form und wie lange Sie die Bilder nutzen dürfen. Im Idealfall bekommen Sie das uneingeschränkte Nutzungsrecht, für Print und online, in der größtmöglichen Auflösung und ohne zeitliche Beschränkungen. Ist etwas anderes vereinbart, sollten Sie sich unbedingt daran halten, auch wenn vielleicht schon einige Monate oder gar Jahre vergangen sind.
Zusammenfassung Bildrechte:
Möchten Sie ein Bild für Ihr Praxismarketing verwenden, müssen in den meisten Fällen sowohl der oder die Fotograf:in als auch die abgebildeten Personen zustimmen. Kopieren Sie deshalb auf keinen Fall einfach irgendwelche Bilder, die Sie im Internet finden.
Bilder aus Datenbanken nutzen oder kaufen
Für Ihr Praxismarketing brauchen Sie möglichst professionelle Bilder. Nicht jeder Arzt oder jede Ärztin hat aber einen professionellen Fotografen bzw. eine professionelle Fotografin zur Hand oder kann die Fotos selbst machen. In einem solchen Fall können Sie auch Bilddatenbanken aus dem Internet nutzen.
Auch dabei gilt es aber einiges zu beachten:
- Nutzen Sie auf jeden Fall bekannte und professionelle Seiten mit einem eindeutigen Impressum und Ansprechpartner:in.
- Lesen Sie sich die Nutzungsbedingungen genau durch, diese können ganz unterschiedlich sein.
Die Nutzung könnte zum Beispiel beschränkt sein auf- online, Print, Social Media
- einen bestimmten Zeitpunkt oder Zeitraum
- auf eine bestimmte Region
- die Bearbeitung der Bilder
- kommerzielle oder private Zwecke
-
Lizenzfrei bedeutet nicht, dass Sie die Bilder einfach ungefragt nutzen dürfen. Auch hier kann es bestimmte Einschränkungen, etwa für die kommerzielle Nutzung, geben.
- Vergessen Sie nicht, eine Quelle zu nennen, sofern dies gewünscht ist.
Wichtig:
Sollten Sie ein offizielles Schreiben oder auch nur eine Nachricht zu den genutzten Bildern erhalten, sprechen Sie am besten mit einem Experten oder einer Expertin. Besonders Unterlassungserkärungen sollten Sie nicht ungefragt unterschreiben.
Weitere Informationen:
- Bundeszentrale für politische Bildung: Was steht im Urheberrecht?, https://www.bpb.de/themen/digitalisierung/urheberrecht/188827/was-steht-im-urheberrecht/
- Bundesamt für Justiz: Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html
- Urheberrecht.de: Nutzungsrecht - Wie sieht ein Vertrag für die Einräumung aus?, https://www.urheberrecht.de/nutzungsrecht/

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