Aktualisiert: 11.08.2025 | Lesezeit: 5 Minuten |
Auch bei größter Sorgfalt können im medizinischen Alltag Fehler passieren. Wird ein Behandlungsfehler vermutet, ist es wichtig zu wissen, welche Rechte Patienten und Patientinnen haben.
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Trotz aller Gründlichkeit können Ärzte und Ärztinnen während der Behandlung Fehler unterlaufen. Nach eingehender Untersuchung konnte der Medizinische Dienst für das Jahr 2023 in der Bundesrepublik Deutschland 3.595 bestätigte Arztfehler feststellen. Werden Behandlungsfehler nachgewiesen, haben die betroffenen Patienten und Patientinnen generell Anspruch auf eine Entschädigung. Doch was sieht der Gesetzgeber vor, wo liegt die Beweispflicht und wann verjähren Ärztefehler?
Was ist die Anspruchsgrundlage für die Arzthaftung?
Begibt sich ein Mensch in Deutschland in die Behandlung eines Arztes oder einer Ärztin, entsteht rechtlich zwischen Mediziner:in und Patient:in ein Vertrag. Dieser Behandlungsvertrag ist ein rechtlich gültiger Kontrakt, der sicherstellt, dass der Patient bzw. die Patientin von Arzt oder Ärztin nach dem aktuellen Stand der Medizin bestmöglich behandelt wird. In umfassenden Behandlungsverträgen, die zum Beispiel vor einer Operation unterzeichnet werden müssen, werden die Betroffenen immer über mögliche Komplikationen und Nebenwirkungen aufgeklärt.
Auch Ärzte und Ärztinnen können aus verschiedenen Gründen während der Behandlung Fehler unterlaufen, die Patienten und Patientinnen schaden. In diesem Fall regelt das Medizinrecht das weitere Vorgehen und definiert die Arzthaftung. Das Arzthaftungsrecht legt fest, dass Ärzte und Ärztinnen generell für ihr Fehlverhalten haftbar gemacht werden können. Die Betroffenen haben dabei Anspruch auf Schadenersatz.
Welche Formen der Arzthaftung gibt es?
Auch die besten Ärzte und Ärztinnen können Patienten und Patientinnen nicht immer vollständig heilen. Darum geht es in einem Behandlungsvertrag auch nicht. Der Behandlungsvertrag sieht in der Regel lediglich vor, dass durch eine fachgerechte Behandlung sowohl die Beschwerden als auch die Schmerzen gelindert werden sollen. Nimmt ein:e Patient:in durch Fehlverhalten des Arztes oder der Ärztin Schaden, greift die Arzthaftung, die vier unterschiedliche Fehlergruppen vorsieht. Das Gesetz unterscheidet zwischen Aufklärungs-, Dokumentations-, Behandlungsfehlern und sonstigen Pflichtverletzungen. Die Art des Fehlers hat generell Einfluss auf den Haftungsumfang.
Was tun, wenn ein Ärztefehler vermutet wird?
Arztfehler können auf vielen Ebenen passieren und haben demnach auch unterschiedliche Folgen. Es gibt einige Punkte, die Patienten und Patientinnen bei dem Verdacht auf einen Behandlungs- oder Diagnosefehler berücksichtigen müssen:
- Der Gesetzgeber sieht die Beweislast generell erst einmal bei dem Patient bzw. der Patientin. Er oder sie muss nachweisen, dass ein Behandlungsfehler für den Schaden verantwortlich ist.
- Ärzte und Ärztinnen betrifft die Beweislast nur in bestimmten Fällen. Dies ist in der Regel bei schweren Arztfehlern der Fall.
- Von Behandlungsfehlern betroffene Patienten und Patientinnen erhalten mitunter Unterstützung von Organisationen, die von Ärzten und Ärztinnen gegründet wurden, um speziell bei Behandlungsfehlern zu helfen. Einsicht in diese Organisationen geben die jeweiligen Landesärztekammern. Sie können auch dabei helfen, den nötigen Kontakt herzustellen.
- Betroffene Patienten und Patientinnen können sich außerdem immer an Selbsthilfegruppen, Verbraucherzentralen und auch an die UPD, die unabhängige Patientenberatung, wenden.
- Wichtige Hilfe erhalten Patienten und Patientinnen außerdem von den Krankenkassen. Laut deutschem Gesetz sind die Krankenkassen dazu verpflichtet, Betroffene bei Behandlungsfehlern zu unterstützen. Dies gilt auch bei der Formulierung von Schadenersatzansprüchen. Hier können Patienten und Patientinnen auf die Unterstützung durch den Medizinischen Dienst hoffen. Dieser erstellt kostenfrei ein Gutachten durch eine(n) Sachverständige(n).
Die ersten Schritte bei einem möglichen Arztfehler
Patienten und Patientinnen, die einen Arztfehler vermuten, sollten zunächst alles daransetzen, um sich einen Überblick über die einzelnen Schritte während der Behandlung zu verschaffen. Das ist wichtig, um Klarheit über die Vorgänge zu erhalten. Sowohl selbstständig niedergelassene Ärzte und Ärztinnen als auch Krankenhäuser sind dazu verpflichtet, die einzelnen Schritte genau zu dokumentieren. Dazu gehören auch alle Informationen zu möglichen Therapien und deren Wirkung. Weiterhin müssen alle Arztbriefe, Aufklärungen sowie Informationen zu Eingriffen abrufbar sein.
In Deutschland haben Patienten und Patientinnen immer das Recht, die verschiedenen Dokumentationen einzusehen. Um dies in Ruhe zu tun, ist es empfehlenswert, entsprechende Kopien anzufordern. Bestätigt sich dann der vermutete Arztfehler, kann einerseits ein Schlichtungsverfahren angestrebt oder auch der Rechtsweg beschritten werden. Letzteres sollte auf jeden Fall erfolgen, wenn das Schlichtungsverfahren zu keinem Erfolg geführt hat. Der Rechtsweg sieht schließlich ein zivilrechtliches Verfahren vor. Hier muss der Patient bzw. die Patientin nachweisen, dass durch das Verhalten der Fachkraft ein Gesundheitsschaden herbeigeführt wurde.
Wann verjähren Ärztefehler?
Wer Ärzte und Ärztinnen für einen Behandlungsfehler haftbar machen möchte, muss immer die in Deutschland geltenden Verjährungsfristen berücksichtigen. Für Behandlungsfehler, aus denen sich mitunter Schadensersatzansprüche ergeben, ist an dieser Stelle der § 195 des BGB relevant. Die Verjährungsfrist beginnt immer am Jahresende. Entscheidend ist dabei das Jahr, in dem betroffene Patienten und Patientinnen von dem Fehler beziehungsweise Schaden erfahren haben. Da die Beweislast bei den Betroffenen liegt, ist es ratsam, frühzeitig zu reagieren, sodass Ansprüche nicht aufgrund mangelnder Zeit verjähren.
Es gibt auch Behandlungsfehler, bei denen die Verjährungsfrist deutlich großzügiger geregelt ist. Dies ist dann der Fall, wenn durch den Behandlungsfehler das Leben, der Körper, die Freiheit oder die Gesundheit Schaden genommen haben. In diesem Fall liegt die Frist bei 30 Jahren. Liegt ein solcher Schaden nicht vor, beträgt die absolute Verjährung zehn Jahre.
Wie hoch sind die Anwaltskosten für einen Behandlungsfehler?
Es gibt Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die sich auf die Vertretung bei Behandlungsfehlern spezialisiert haben. Die Anwaltskosten, die durch einen solchen Rechtsstreit entstehen, sind sehr unterschiedlich und hängen von dem individuellen Fall ab. Bestätigt sich allerdings der Behandlungsfehler, müssen die kompletten Anwalts- und auch Verfahrenskosten durch den Arzt oder die Ärztin getragen werden.
Quellen:
- Behandlungsfehler-Begutachtung der Gemeinschaft der Medizinischen Dienste Jahresstatistik 2023: https://md-bund.de/fileadmin/dokumente/Pressemitteilungen/2024/2024_08_22/24_08_22_PK_BHF_Jahresstatistik_2023.pdf, aufgerufen am 07.08.25
- Wann verjährt ein Behandlungsfehler?: https://ciper.de/wann-verjaehrt-ein-behandlungsfehler/, aufgerufen am 07.08.25
- Arzthaftung: Was besagt das Arzthaftungsrecht?: https://www.anwalt.org/arzthaftung/, aufgerufen am 07.08.25
- Arztrecht: Wann Ärzte für Behandlungsfehler einstehen müssen: https://www.aerzteblatt.de/archiv/arztrecht-wann-aerzte-fuer-behandlungsfehler-einstehen-muessen-3a66b39d-ebfe-4ac1-9b05-6b7b8003ed43, aufgerufen am 07.08.25
- Arzthaftung wegen Behandlungsfehlern: https://www.koerperverletzung.com/arzthaftung/, aufgerufen am 07.08.25
- Verdacht auf Behandlungsfehler: Was tun?: https://www.stiftung-gesundheitswissen.de/hilfe-und-ansprechpartner/behandlungsfehler, aufgerufen am 07.08.25