Ärztliche Behandlung ohne Krankenversicherung

Einige Menschen finden sich in einer Lage wieder, in der sie weder in einer gesetzlichen noch in einer privaten Krankenkasse versichert und daher im Krankheitsfall auf eine ärztliche Behandlung ohne Krankenversicherung angewiesen sind. Doch wie funktioniert die Behandlung ohne Krankenversicherung? Wer muss für die Kosten aufkommen? Und darf ein Arzt nicht versicherte Patienten und Patientinnen abweisen?

Versicherungspflicht

In Deutschland besteht die gesetzliche Pflicht zur Mitgliedschaft in einer Krankenkasse. Neben der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung gibt es auch die Möglichkeit, privat versichert zu sein. Angestellte bis zu einer bestimmten Gehaltsgrenze sind im Regelfall gesetzlich versichert. Unternehmer bzw. Unternehmerinnen, sowie Freiberufler bzw. Freiberuflerinnen oder Angestellte bzw. Angestellte mit einem höheren Einkommen haben die Wahl, ob sie sich in einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse versichern möchten.

Trotz der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung gibt es viele Menschen, die nicht krankenversichert sind. Entstehen im Krankheitsfall Behandlungskosten werden diese nicht von der Krankenkasse übernommen, sondern müssen aus eigener Tasche bezahlt werden. Je nach Behandlungsaufwand können die Kosten stark variieren. Gerade chronische Krankheiten, Risiken im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft oder Operationen können nicht versicherten Patienten und Patientinnen teuer zu stehen kommen. Unversicherte müssen sich also darauf einstellen, die möglicherweise enormen Kosten einer Behandlung selbst zu tragen.

Kann ein Arzt die Behandlung ablehnen?

Der Behandlung durch einen Arzt oder einer Ärztin liegt ein spezieller Dienstvertrag zugrunde, der in § 630a BGB geregelt ist und der dem Arzt bzw. der Ärztin keine grundsätzliche Pflicht zur Behandlung auferlegt. Das besondere Vertrauensverhältnis, das zwischen einem Arzt oder einer Ärztin und dem Patienten bzw. der Patientin herrscht, soll in den Vordergrund gestellt werden. Das Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses unterliegt damit grundsätzlich der Vertragsautonomie.

Der Patient bzw. die Patientin kann den Arzt bzw. die Ärztin frei wählen und gleichzeitig darf der Arzt oder die Ärztin unter bestimmten Voraussetzungen auch die Behandlung ablehnen. 

Hier ist zwischen privat abrechnenden Ärzten bzw. Ärztinnen und solchen mit einer Kassenzulassung zu unterscheiden:

  • Letztere haben einen deutlich kleineren Spielraum, in dessen Rahmen es ihnen gestattet ist, Patienten und Patientinnen abzuweisen. Sie sind grundsätzlich verpflichtet, gesetzlich Versicherte zu behandeln.
  • Aber auch privat abrechnende Ärzte und Ärztinnen sollten darauf achten, welche Patienten und Patientinnen sie abweisen und entsprechende Vorgänge dokumentieren, um einen möglichen Vorwurf einer diskriminierenden Abweisung keine Grundlage zu liefern.

Es können jedoch verschiedene Ausnahmesituationen vorliegen, in denen auch Kassenärzte und Kassenärztinnen eine Behandlungsaufforderung zurückweisen können. Neben einer grundsätzlichen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt oder Ärztin und Patient:in kommen hier Situationen infrage, in denen beispielsweise der Arzt bzw. die Ärztin durch ein überdurchschnittliches Patienten-/ bzw. Patientinnenaufkommen überlastet ist, der Mediziner oder die Medizinerin fachlich überfordert ist, der Patient oder die Patientin eine Behandlung fordert, für die es keine medizinische Notwendigkeit gibt oder nach § 7 Abs. 13 BMV-Ä der bzw. die Versicherte keine elektronische Gesundheitskarte vor der Behandlung vorlegen kann.

Keine Möglichkeit, die Behandlung abzuweisen, besteht für den Arzt oder die Ärztin dann, wenn es sich um einen medizinischen Notfall beziehungsweise um eine akute Notlage handelt. In dieser ist jeder Mediziner und jede Medizinerin zur Hilfeleistung verpflichtet und darf die Behandlung nicht verweigern.

Konsequenzen für die Behandlung von Patienten ohne Krankenversicherung

Aufgrund der Vertragsfreiheit haben Ärzte und Ärztinnen unter Umständen das Recht, Patienten  und Patientinnen, die keine elektronische Gesundheitskarte vorlegen können, abzuweisen. Es kommt also auf den jeweiligen Arzt oder die jeweilige Ärztin an, wie er oder sie mit Patienten und Patientinnen ohne eine solche Karte verfährt. Viele Ärzte und Ärztinnen verschicken in einem solchen Fall einfach eine entsprechende Rechnung an den Patienten.

Im Falle eines Notfalls oder einer akuten medizinischen Notwendigkeit der Behandlung darf ein Arzt oder eine Ärztin einen Patienten bzw. eine Patientin unabhängig von seinem Versicherungsstatus nicht abweisen.

Unversicherte Patienten und Patientinnen können sich also sicher sein, dass ihnen in einem medizinischen Notfall eine Behandlung nicht verweigert wird. Die Kosten einer Behandlung müssen selbst finanziert werden.

Alternativen zum klassischen Versicherungssystem

Neben den beiden klassischen Varianten der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung gibt es verschiedene weitere Optionen, die sich mit dem Krankenversicherungsschutz beschäftigen. Sogenannte solidargemeinschaftliche Krankenversicherungen bieten denselben Basisschutz wie herkömmliche Krankenversicherungen, sind aber anders organisiert und setzten unter anderem auf aktive Beteiligung ihrer Mitglieder. Europäische Krankenversicherungen sind eine weiter Alternative. Sie bieten Schutz in verschiedenen Bereichen auch für Deutsche. Nicht in jedem Bereich werden Europäische Krankenversicherungen als gleichwertig zu herkömmlichen Versicherungsvarianten anerkannt. Um sich über die individuellen Möglichkeiten genauer zu informieren, bietet sich eine fachlich kompetente Beratung bei einer entsprechenden Stelle an.

Dieser Text ist in Kooperation mit den unabhängigen Versicherungsmaklern der FinanzSchneiderei entstanden. Die Versicherungsmakler der FinanzSchneiderei beraten unabhängig engagiert und nach bester handwerklicher Tradition in allen Anliegen rund um den besten individuellen Versicherungsschutz.

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