Die EU-DSGVO und der verflixte Artikel 13 – harmloser als gedacht?

Eine Person in blauer medizinischer Kleidung hält ein Schild mit der Aufschrift "DSGVO - Datenschutz in der Praxis" in der linken Hand und hebt die rechte Hand zur Seite.
Eine Person in blauer medizinischer Kleidung hält ein Schild mit der Aufschrift "DSGVO - Datenschutz in der Praxis" in der linken Hand und hebt die rechte Hand zur Seite.

Die Hektik in deutschen Arztpraxen war groß im Laufe des Frühjahrs 2018. Mit der neuen Datenschutzgrundverordnung, welche am 25. Mai dieses Jahres in Kraft trat, brach gefühlt der bürokratische Wahnsinn über Ärzte und ihre Mitarbeiter herein. Nach und nach kristallisierte sich heraus, dass viel von dem, was schnell praktisch umgesetzt werden sollte, schon im Rahmen der ärztlichen Schweigepflicht und des Bundesdatenschutzgesetzes abgedeckt war.

Artikel 13 DSGVO

Also doch alles ganz harmlos? Ja und Nein.
Wer vor Inkrafttreten des neuen europäischen Gesetzes schon konsequent für den Schutz von Patientendaten gesorgt hatte, musste nicht viel ändern. Einige Leitlinien wie die der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung oder des ULDs (Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz) bieten zusätzliche Informationen und Checklisten sowie Vordrucke an. So weit, so gut. Bei der praktischen Umsetzung sorgte aber spätestens der berüchtigte Artikel 13 DSGVO für Verwirrung.
Er besagt: 

  • Jede Person, die mit Ihrer Praxis in Kontakt tritt, auf welchem Kommunikationsweg auch immer, muss bei der Erhebung von Daten umfangreich über ihre Rechte, die Art und den Umfang der Datenverarbeitung aufgeklärt werden.
  • Die Aufklärung enthält…
  1. die Daten des Verantwortlichen der Praxis
  2. die Daten des Datenschutzbeauftragten (muss nicht in jeder Praxis benannt werden)
  3. den Zweck, für welchen die Daten erhoben werden
  4. die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten
  5. die Personen oder Stellen, an welche die Daten weitergegeben werden
  6. die Dauer der Speicherung der Daten
  7. die Rechte des Patienten über die Auskunft, die Berichtigung, die Löschung oder Einschränkung der Daten
  8. das Widerrufsrecht
  9. das Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde
  • Die Aufklärung muss…
  1. präzise
  2. transparent
  3. verständlich
  4. leicht zugänglich
  5. in klarer und einfacher Sprache
  6. elektronisch und in Papierform vorhanden sein.

Banner auf der Homepage, ein Link in der E-Mail Signatur oder ein Aushang, sowie ein Formblatt in der Praxis stellen diese Informationen einfach und unkompliziert sicher. Meldet sich ein Patient jedoch per Telefon, gestaltet sich diese Aufklärung schwieriger.

Artikel 13 DSGVO – ist das praktikabel?

In einem Fallbeispiel nehmen wir an, Ihr Patient war zuvor noch nicht in Ihrer Hausarzt-Praxis und möchte gerne einen Termin vereinbaren. Er ruft während seiner Mittagspause an. Nachdem sich Ihre Mitarbeiterin freundlich am Telefon gemeldet hat, schildert er sein Anliegen. Eine fiese Erkältung und der starke Husten plagen ihn und er fragt, ob er diese Woche noch vorbeikommen könnte. Ein Termin am nächsten Tag wird vereinbart und für eventuelle Rückfragen die wichtigsten Daten erhoben. Laut DSGVO muss Ihre Mitarbeiterin den Patienten nun vollumfänglich über die Datenverarbeitung in Ihrer Praxis, sowie über seine Rechte aufklären. Das ist, während des laufenden Praxisbetriebs nicht nur äußerst aufwendig, sondern mitunter auch störend, zumal die meisten Telefone der Praxen ohnehin schon dauerbesetzt sind. Seitens der Patienten stößt es auf Unverständnis, schließlich wollten sie nur eben einen Termin vereinbaren.

Praktische Handhabung – neu definiert

Die Aufklärung „zum Zeitpunkt der Erhebung“ der Daten ist Teil des Artikels 13 DSGVO. Den meisten Datenschutzbehörden dürfte bewusst sein, dass dieses Vorgehen wenig praktikabel ist. Das ULD ist eine dieser Behörden. In einem Beitrag zum Thema Artikel 13 DSGVO und der Bereitstellung der Informationen ist erstmals von einem „zeitlichen Zusammenhang“ die Rede.

Was bedeutet das für den Praxisalltag?

Dieser „zeitliche Zusammenhang“ ermöglicht Arztpraxen also, die Aufklärung zu verschieben. Der Patient muss demzufolge nicht unmittelbar während des ersten Telefonkontakts informiert werden. Ein ausgehändigtes Informationsschreiben während des ersten Besuchs der Praxis ist ausreichend. Das ist auch im Sinne Ihrer Patienten, die sich statt am Telefon, nun in aller Ruhe mit den vorliegenden Informationen auseinandersetzen können. Wichtig ist aber die aktive Aushändigung der Aufklärung, ein simpler Aushang in der Praxis genügt dafür nicht.

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