Neues aus dem Gesundheitswesen – 8 Dinge, die sich 2021 ändern

Im Jahr 2021 gibt es einige Neuerungen im Gesundheitswesen, die sich direkt auf die Patientinnen und Patienten auswirken. Gesetzesänderungen für mehr Digitalisierung in der Gesundheitsbranche oder einen vereinfachten Krankenkassenwechsel sind nur einige der Bereiche, in denen es zu Änderungen kommt.
ÄRZTE.DE stellt Ihnen die wichtigsten Neuerungen 2021 genauer vor.

1. Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse ab 2021 unkomplizierter

Seit dem 01.01.2021 ist der Wechsel der Krankenkasse für gesetzlich Versicherte einfacher als bisher. Galt bis Ende Dezember noch eine Bindungsfrist von mindestens 18 Monaten ab dem Zeitpunkt des Versicherungsbeginns, kann nun bereits nach 12 Monaten ein Krankenkassenwechsel durchgeführt werden.

Neben der Vertragslaufzeit wurde auch der Wechselprozess überarbeitet und vereinfacht. Statt wie bisher die Kündigung bei der Krankenkasse einzureichen, auf die Kündigungsbestätigung zu warten und anschließend mit allen vorhandenen Unterlagen die Anmeldung beim neuen Anbieter zu starten, müssen Sie sich nun lediglich bei der Krankenkasse Ihrer Wahl anmelden.
Ihr bisheriger Versicherer wird im Rahmen eines neuen Meldeverfahrens über Ihre Kündigung informiert. Diese Information muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen von der alten Krankenkasse bestätigt werden.

2. Impflicht für Masern

Für Eltern, die eines oder mehrere Kinder haben, die bereits vor dem 01.03.2020 eine Kita oder eine Schule besucht haben, ist der 31.07.2021 ein wichtiger Stichtag. Spätestens dann muss für alle Kinder, die in eine Gemeinschaftseinrichtung gehen, der verpflichtende Nachweis einer erfolgreichen Masern-Impfung erbracht werden. Kinder, die ab dem 01.03.2020 im Kindergarten angemeldet oder eingeschult werden, ist die Impfung bereits Pflicht.

Damit der Nachwuchs auch in Zukunft in beim Besuch der Kita, Schule oder einer anderen Gemeinschaftseinrichtung keine Probleme bekommt, ist der Nachweis einer von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfung entscheiden. Als Beleg dient dabei der Eintrag im Impfpass oder dem gelben Kinderuntersuchungsheft.

Gegen Eltern, die sich der Impfanordnung widersetzen, sowie Mitarbeiter in Gesundheits- und Gemeinschaftseinrichtungen, die sich einer Masernimpfung verweigern, kann ein Bußgeld von bis zu 2500 Euro verhängt werden.

3. Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenkasse steigt an

Seit dem 01.01.2021 gilt ein neuer durchschnittlicher Zusatzbeitrag für gesetzliche Krankenkassen von 1,3 Prozent. Das ist eine Steigerung von 0,2 Prozent im Gegensatz zum Vorjahr. Auch wenn eine Beitragssteigerung zunächst negativ klingt, bedeutet es jedoch nicht automatisch eine Erhöhung des Beitrags für gesetzlich Versicherte.

Was ist der Zusatzbeitrag?

Der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wurde zum 01.01.2015 eingeführt. Falls eine Krankenkasse ihren finanziellen Bedarf durch Zuweisungen aus dem staatlichen Gesundheitsfonds nicht decken können, haben sie die Möglichkeit, ihre fehlenden Mittel über den Zusatzbeitrag auszugleichen.

Während einige Krankenkassen im Jahr 2020 bis zu 2,2 Prozent zusätzlich verlangten, berechneten andere ihren Versicherten nur den gesetzlich vorgeschriebenen Beitrag von 14,6 Prozent des Bruttomonatsgehaltes.

4. Die elektronische Patientenakte (ePa) kommt

Im Zuge der Digitalisierung des Gesundheitswesens ist die elektronische Patientenakte seit dem 01.01.2021 für interessierte BürgerInnen zugänglich. Jede Krankenkasse muss dabei ihren Versicherten ein Angebot zur Nutzung der ePa machen.

Die neue Option ist zunächst freiwillig und unterliegt keinem Nutzungszwang. Weiterhin hat jeder Nutzer der ePa die volle Kontrolle darüber welche Daten aufgenommen werden und welcher Personenkreis auf welche Daten Zugriff hat. Die Nutzung der ePa ist dabei an keine besonderen Kosten gebunden, sondern sie steht kostenfrei über die App der jeweiligen Krankenkasse zur Verfügung.

Damit die neue elektronische Patientenakte entsprechend genutzt werden kann, haben Arztpraxen bis zum 30.06.2021 Zeit, die passende digitale Infrastruktur einzurichten.

5. eRezept – Medikamente ohne Papierkram

Bisher mussten verschreibungspflichtige Medikamente immer über ein spezielles rosafarbenes Rezept verordnet werden. Dieser Zettel musste dann von Patienten persönlich oder zusammen mit einer Vollmacht in der Apotheke vorgelegt werden, damit die entsprechenden Medikamente ausgehändigt werden.

Ab dem 01.07.2021 gibt es als Alternative zum bisherigen Verfahren die Möglichkeit, ein eRezept zu nutzen. Patienten benötigen dafür nur eine App, in die der Arzt das Rezept einfügt. Um Missbrauchsversuche vorzubeugen, müssen eRezepte digital signiert werden. Um das Rezept einzulösen, muss in der Apotheke der dem Rezept zugeordnete QR-Code vorgelegt werden.

Neben der Digitalisierung des Gesundheitswesens hat das eRezept einen weiteren Vorteil. Es kann direkt im Anschluss an eine Videosprechstunde ausgestellt und innerhalb von Minuten zur Verfügung gestellt werden, ohne dass ein zusätzlicher Praxisbesuch nötig ist.

6. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) wird digital

Jeder Arbeitnehmer, der sich schon einmal krankgeschrieben wurde, kennt den „gelben Schein“. Ab dem 01.10.2021 wird die bekannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Patienten und Krankenkassen jedoch schrittweise abgeschafft.

Der erste Schritt im Oktober beinhaltet, dass Versicherte ab diesem Zeitpunkt keinen Durschlag des Papierformulars mehr bei ihrer Krankenkasse einreichen müssen. Stattdessen wird eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) von der Praxis direkt an die entsprechende Versicherungsgesellschaft geschickt.

Der zweite Schritt erfolgt zum 01.07.2022. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen ArbeitnehmerInnen ihre Krankmeldung noch in Papierform beim Arbeitgeber einreichen. Ab dem besagten Stichtag sind dann die Krankenkassen dazu verpflichtet, die eAU an den entsprechenden Arbeitgeber weiterzuleiten. Damit entfällt diese Aufgabe für alle Versicherten.

7. Ende des Baby-TV

Seit dem 01.01.2021 ist das sogenannte Babyfernsehen nicht mehr erlaubt. Das bedeutet für werdende Eltern, dass 3D- und 4D-Aufnahmen des ungeborenen Nachwuchses, außer sie sind aus medizinischer Sicht notwendig, nicht mehr durchgeführt werden dürfen. Dass diese Maßnahme kommt, ist dabei nicht überraschend.
Sie steht bereits seit dem 01.01.2019 in der damals aktualisierten Version der Strahlenschutzverordnung und wird dieses Jahr zum ersten Mal durchgesetzt.

Das heißt jedoch nicht, dass ab sofort keine Aufnahmen mehr durchgeführt werden dürfen. Sollte im Rahmen einer gynäkologischen Untersuchung der Verdacht auf eine Entwicklungsstörung des Embryos vorliegen oder es handelt sich um eine Risikoschwangerschaft, ist das Verfahren weiterhin zulässig.

8. Längere Fristen bei der Heilmittelverordnung

Bisher waren ärztliche Verordnungen für Maßnahmen wie Krankengymnastik oder Physiotherapie zwei Wochen lang gültig. Wurde der erste Termin nicht innerhalb dieses Zeitraumes durchgeführt, war eine Neuausstellung nötig.

Seit dem 01.01.2021 ist dieser Zeitraum doppelt so lang, nämlich genau 28 Tage ab dem Verordnungsdatum. Die Verlängerung soll einer möglichen Terminknappheit vorbeugen, die durch eine hohe Auslastung der Praxis entstehen kann. Zusätzlich haben sowohl die TherapeutInnen, als auch die PatientInnen mehr Flexibilität bei der Termingestaltung.

Für den Fall, dass aus ärztlicher Sicht eine kurzfristige Behandlung aufgrund akuter Beschwerden notwendig ist, gibt es auf dem neuen Verordnungsformular die Möglichkeit, auf einen besonders dringenden Behandlungsbedarf hinzuweisen.

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