Videosprechstunde – veränderte Förderung seit Oktober 2019

Eine Person mit einem Headset führt eine Telemedizin-Beratung über ihren Laptop durch. Auf dem Laptop-Bildschirm ist eine ältere Frau zu sehen, die anscheinend Kopfschmerzen hat und ihr Kopf mit ihrer Hand stützt.
Eine Person mit einem Headset führt eine Telemedizin-Beratung über ihren Laptop durch. Auf dem Laptop-Bildschirm ist eine ältere Frau zu sehen, die anscheinend Kopfschmerzen hat und ihr Kopf mit ihrer Hand stützt.

Neue Behandlungs- und Konsultationsmethoden werden in den nächsten Jahren vermehrt in den Praxisalltag integriert. Dabei spielt die Telemedizin, allen voran die Videosprechstunde eine entscheidende Rolle für Entscheider in der Politik und der Medizin.
Um den Einsatz der Videosprechstunde aktiv zu fördern, ist zum 1. Oktober 2019 eine Neuregelung im EBM in Kraft getreten. ÄRZTE PLUS gibt Ihnen einen Überblick:

Videosprechstunde soll besser zugänglich werden

KBV und der GKV-Spitzenverband haben die Förderung der Videosprechstunde, welche bereits zum 1. April 2019 in Kraft getreten ist, überarbeitet und neue Regelungen vereinbart. Ziel der neuen Statuten ist es, den Kreis der Ärzte, die Telemedizin nutzen dürfen, zu erweitern und die Vergütung attraktiver zu gestalten. Nun haben bis auf Laborärzte, Nuklearmediziner, Pathologen und Radiologen alle Fachgruppen die Möglichkeit die neue Art der Sprechstunde anzubieten und abzurechnen.
Eine weitere Berufsgruppe, die ihren Patienten ab sofort eine Videosprechstunde anbieten kann, sind Psychotherapeuten.

Zusätzlich zu Erweiterung der Berufsgruppen gibt es auch eine Änderung im Bereich der Erstkonsultation. Wollte ein Patient bisher ein Angebot aus der Telemedizin in Anspruch nehmen, musste er zunächst einmal persönlich in der Praxis vorstellig werden, bevor die neuen Möglichkeiten verfügbar waren.
Die Neuregelung sieht vor, dass eine Konsultation per Videosprechstunde auch möglich ist, wenn die zu behandelnde Person noch nicht direkt in Ihrer Arztpraxis war.

Vergütung wird neu geregelt

Um weitere Anreize zugunsten der Telemedizin zu schaffen, ist die Vergütung nun besser an die Bedürfnisse der Ärzte angepasst. Seit dem 1. Oktober 2019 wird nicht mehr, wie bisher, über die GOP 01439 abgerechnet, sondern über die jeweilige Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale. Hierbei gibt es dennoch eine Einschränkung: Damit die Pauschale und etwaige Zuschläge in voller Höhe ausgezahlt werden, muss der Patient im gleichen Quartal, in dem die Videosprechstunde stattfindet, noch persönlich in der Praxis erscheinen. Ist dies nicht der Fall, werden die Pauschale und gegebenenfalls die sich darauf beziehenden Zuschläge gekürzt.

Eine weitere Neuerung ist die Abrechnung bei der Authentifizierung neuer Patienten. Die für die Behandlung und Abrechnung benötigten Stammdaten der elektronischen Gesundheitskarte werden in der Telemedizin noch nicht automatisch erfasst, wodurch eine händische Überprüfung durch den behandelnden Arzt nötig ist. Um den Mehraufwand finanziell zu kompensieren, erhalten Ärzte von den Krankenkassen 1,08 Euro pro Versicherten. Diese werden über die GOP 01444 mit einer Bewertung von zehn Punkten abgerechnet und diesen als Zuschlag zu der über GOP 01439 erhaltenen Pauschale.

Mithilfe dieser neuen Regelungen sollen Ärzte und Psychotherapeuten die Videosprechstunde öfter einsetzen und besser in den Praxisalltag integrieren können.

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