Veröffentlicht: 24.01.2024 | Lesezeit: 3 Minuten
Ob als Unterhaltung im Wartezimmer, zur Beruhigung während der Behandlung oder als Motivation für die Mitarbeiter:innen, in vielen Arztpraxen läuft nebenbei das Radio, eine eigene Playlist, manchmal sogar ein Fernseher.
Von zu Hause wissen wir: Dafür sind Gebühren fällig. Welche Regeln gelten bei Rundfunkbeitrag und GEMA für Unternehmen wie Arztpraxen?
Der Rundfunkbeitrag für Arztpraxen
Mit der Umwandlung der GEZ-Gebühren in den sogenannten Rundfunkbeitrag wurde vieles vereinfacht. Denn jetzt müssen Sie nicht mehr die Geräte in Ihrer Praxis zählen. Nach der neuen Regelung zählen Ärzte zu den Freiberuflern.
Diese zahlen pro Betriebsstätte den allgemeinen Rundfunkbeitrag. Bei zwei Praxisstandorten müssen Sie also auch doppelt bezahlen. Wie hoch die Gebühr ist, hängt von der Anzahl Ihrer Mitarbeiter:innen ab. Bei zwei bis acht Angestellten ist nur ein Drittel des Betrags fällig. Ab 20 Angestellten wird verdoppelt.
Der Rundfunkbeitrag wird unabhängig davon berechnet, ob Sie entsprechende Geräte in der Praxis besitzen oder nicht. Auch ob Sie schon privat dafür zahlen, ist unerheblich.
Tabelle Rundfunkgebühren (früher GEZ-Gebühren):
Anzahl Beschäftigte pro Betriebsstätte | Monatlicher Beitrag |
0-8 | 6,12 € |
9-19 | 18,36 € |
20-49 | 36,72 € |
50-249 | 91,80 € |
250-499 | 183,60 € |
500-999 | 367,20 € |
Quelle: www.rundfunkbeitrag.de, Stand: 19.01.2024.
Wann zahlen Praxen keinen Rundfunkbeitrag?
Eine GEZ-Befreiung für Unternehmen gibt es nicht. Das wurde etwa in einem Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg 2018 für eine ärztliche Gemeinschaftspraxis bestätigt. Eine Ausnahme kommt allerdings doch vor: Vom Rundfunkbeitrag befreit ist Ihre Praxis, wenn sie sich direkt in einer Privatwohnung befindet und sie ausschließlich durch die Wohnungstür betreten werden kann.
Für Praxen im gleichen Haus oder auf dem Grundstück, die separat betreten werden können, ist jedoch ein weiterer Rundfunkbeitrag zu bezahlen.
Rundfunkbeitrag und Firmenwagen
Gerade für Hausbesuche ist es manchmal zu empfehlen, einen eigenen Praxiswagen anzuschaffen. Für diesen müssen Sie keinen Rundfunkbeitrag bezahlen, denn ein Firmenwagen pro Betriebsstätte ist im normalen Rundfunkbeitrag der Arztpraxis enthalten. Schaffen Sie allerdings ein zweites Fahrzeug an, muss auch dieses für den Rundfunkbeitrag angemeldet werden.
GEMA in der Arztpraxis
Privatpersonen betrifft die GEMA nicht, aber wie sieht es mit Arztpraxen aus? Lange Zeit war das nicht klar geregelt. Die grundsätzliche Regelung besagt: Wenn Sie geschützte Werke, etwa Musik oder Hörbücher, in der Öffentlichkeit abspielen, müssen Sie das bei der GEMA anmelden und auch eine Gebühr zahlen. Dabei muss gesichert sein, dass die Zuhörer:innen anders keinen Zugang zu den Werken hätten und der bzw. die Nutzer:in, also etwa die Arztpraxis, dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil hat.
2012 entschied der Europäische Gerichtshof, dass Arztpraxen nicht öffentlich genug sind, um von ihnen Gebühren für das Abspielen von urhebergeschützten Werken zu verlangen; zumindest in Italien. Erst 2015 bestätigte der Bundesgerichtshof diese Entscheidung auch für Deutschland. Das Urteil bezieht sich allerdings auf Musik, die im Hintergrund abgespielt wird. In anderen Fällen, etwa bei einer Veranstaltung, können also durchaus noch GEMA Gebühren in der Arztpraxis anfallen.
Erhalten Sie allerdings Post von der von der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) wegen des Radios, das in Ihrem Wartezimmer läuft, können Sie die Aufforderung zur Anmeldung getrost abweisen.
Beitrag aktualisiert am 23.01.2024.
Quellen:
- Rundfunkbeitrag: Informationen für Unternehmen und Institutionen https://www.rundfunkbeitrag.de/unternehmen_und_institutionen/informationen/, aufgerufen am 19.01.2024.
- Landesrecht BW: Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen, https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/JURE180009342/part/L, aufgerufen am 19.01.2024.
- Arzt-Wirtschaft: Arztpraxis zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verurteilt, https://www.arzt-wirtschaft.de/finanzen/praxisfinanzierung/arztpraxis-zur-zahlung-des-rundfunkbeitrags-verurteilt/, aufgerufen am 19.01.2024.
- Urteil BGH: Hintergrundmusik in Zahnarztpraxis, https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=I%20ZR%2014/14&nr=73162, aufgerufen am 19.01.2024.
- InfoCuria Rechtsprechung: Urteil des Europäischen Gerichtshofs „Öffentliche Wiedergabe von Tonträgern im Rahmen von Radiosendungen, die in einer Zahnarztpraxis ausgestrahlt werden, https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=120443&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1, aufgerufen am 19.01.2024.
- Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs: Ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt, nimmt keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne des Unionsrechts vor, https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2012-03/cp120025de.pdf, aufgerufen am 19.01.2024.
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