Verbot geschlechtsangleichender Operationen bei Minderjährigen

Männlich, weiblich, divers – seit 2018 gibt es offiziell drei Eintragungen bei den Geschlechtern in Deutschland. Intergeschlechtliche Menschen, also Personen, die nicht mit eindeutigen weiblichen oder männlichen Geschlechtsmerkmalen geboren werden, sind damit offiziell in der Gesellschaft angekommen. Und dennoch: Viele der rund 300 betroffenen Neugeborenen werden noch als Baby oder Kleinkind einer geschlechtsangleichenden Operation unterzogen. Zu groß ist die Angst der Eltern oder des medizinischen Personals, dass sie später ausgegrenzt werden.

Diese Praxis entspricht nicht den medizinischen Leitlinien. Denn die Entscheidung für eines der Geschlechter treffen die Eltern. In manchen Fällen hat das weitreichende Folgen. Ein Kind oder Erwachsener muss mit Geschlechtsmerkmalen leben, die nicht seinem Gefühl entsprechen. Das ist eine mentale Belastung, die oft zu psychischen Erkrankungen führt.

Verbot von geschlechtsangleichenden OPs bei Kindern und Jugendlichen

Ende März 2021 wurde deshalb ein weitreichendes Gesetz zu geschlechtsangleichenden Operationen beschlossen. Als Teil des Koalitionsvertrags soll die Entscheidung dazu nicht mehr den Eltern überlassen werden. Ist ein Eingriff, der die Geschlechtsmerkmale verändert, nicht lebenswichtig oder medizinisch notwendig, soll er aufgeschoben werden, bis das betroffene Kind selbst entscheiden kann.

Ab dem 14. Lebensjahres kann eine geschlechtsangleichende Operation dann in Erwägung gezogen werden. Dafür notwendig ist neben der Zustimmung der Eltern allerdings auch die Entscheidung des Familiengerichts. Mithilfe eines Gutachtens soll dieses unter anderem klären, ob betroffene Minderjährige bereits in der Lage sind, die weitreichende Entscheidung treffen zu können.

Viele Verbände begrüßen das Gesetz für die Wahlfreiheit der intergeschlechtlichen Personen. Einigen Politikern, etwa den Grünen, geht das Verbot allerdings nicht weit genug.

Was bedeutet der Beschluss für Transpersonen?

Nicht jede Transperson möchte sich auch einer geschlechtsangleichenden Behandlung oder Operation unterziehen. Doch was ist, wenn sich ein Kind oder Jugendlicher dies wünscht? Auch dann greift das nun beschlossene Verbot. Betroffene müssen also mindestens 14 Jahre alt sein und viele bürokratische Hürden nehmen. Manch einer kritisiert, dass wir bei der Geschlechterzuweisung schon sehr viel weiter sein sollten.

Experten berichten zudem, dass die meisten Betroffenen bereits im Vorschulalter eine klare Geschlechterpräferenz zeigen, ob trans-, inter- oder cisgeschlechtlich. Die Geschlechtsidentität gewinne aber meist erst in der Pubertät an Bedeutung. Beginnt der Körper sich zu verändern, wünschen sich trans- oder intergeschlechtliche Personen häufig eine Hormonbehandlung. Eine geschlechtsangleichende Operation ab dem 14. Lebensjahr scheint diesen persönlichen Erfahrungen zu entsprechen.

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