Arbeiten und das Coronavirus: Welche Rechte und Pflichten gibt es?

Kitas und Schulen sind zu, viele Geschäfte schließen, in anderen Bereichen laufen Alltag und Arbeit dagegen normal weiter. Sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber ist das eine Herausforderung. Wer zahlt jetzt das Gehalt? Wann müssen Sie Urlaub nehmen? Und wie sieht es mit der Jobsicherheit aus?

ÄRZTE.DE hat sich die möglichen Situationen genauer angeschaut:

1. Sie oder ihre Kinder sind mit dem Coronavirus infiziert

Ob Sie nun positiv getestet sind oder noch auf die Ergebnisse warten, krank sollten Sie nicht zur Arbeit gehen. Wie bei einer Grippe oder Erkältung können Sie sich zuhause auskurieren. Ihr Gehalt wird normal weitergezahlt. Erst nach über sechs Wochen erhalten Sie das sogenannte Krankengeld, also 60 Prozent Ihres Bruttogehalts, aber nicht mehr als 90 Prozent des Netto.

Ist ein Kind erkrankt, können die Eltern Kindkranktage bei Ihrem Arbeitgeber in Anspruch nehmen. Welche Regelungen dafür gelten, wird vom Arbeitgeber festgelegt. Selbstständige bekommen in der Regel kein Krankengeld. Sie müssen sich für diesen Fall selbst absichern.

2. Sie sind in Quarantäne

Bei dem Verdacht auf eine Covid-19 Erkrankung gibt es keine sogenannte Lohnfortzahlung. Schickt das Gesundheitsamt Sie in Quarantäne, müssen Sie auf Ihr Einkommen dennoch nicht verzichten. Stattdessen erhalten Sie eine Entschädigungszahlung, die der Arbeitgeber bezahlt und vom Gesundheitsamt erstattet bekommt. Bis zu sechs Wochen erhalten Sie so Ihr übliches Gehalt. Anschließend wird Krankengeld gezahlt, also 70 Prozent Ihres Bruttoverdiensts, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettos.

Die Entschädigungszahlung steht auch Selbstständigen zu. Sie orientiert sich an dem Arbeitseinkommen des vergangenen Jahres geteilt durch 12 Monate. Zudem können Betriebe oder Praxen für weiterlaufende nicht gedeckte Betriebsausgaben Unterstützung bekommen. Betroffene müssen sich dafür an das Gesundheitsamt wenden.

3. Sie müssen Ihre Kinder betreuen

Kindergärten, Schulen, Hort sowie alle anderen Betreuungseinrichtungen in Deutschland haben derzeit geschlossen. Zu den Großeltern sollen die Kinder aber auch nicht, da diese meist zur besonders gefährdenden Gruppe durch SARS-CoV-2 gehören. Können Eltern jetzt also einfach zuhause bleiben?

Grundsätzlich sind Eltern selbst dafür verantwortlich, eine Betreuung für ihre Kinder zu finden. Sie haben aber auch die Aufsichtspflicht, die mehr wiegt als die Pflicht zur Arbeitsleistung. Dennoch sollten Sie so schnell wie möglich eine Lösung mit Ihrem Arbeitgeber finden. Das bedeutet auch, dass Sie eventuell Urlaub nehmen, Überstunden abbauen oder unbezahlten Urlaub einreichen müssen.

4. Ihr Arbeitgeber hat geschlossen

Ob Bars, Geschäfte oder Kinos, einige Arbeitsstätten sind auf Anweisung der Regierung geschlossen. Andere Betriebe stellen auch ohne offizielle Empfehlung die Arbeit ein. Für Arbeitnehmer ist das kein Urlaub. Sie erhalten ganz normal Ihr Gehalt und müssen auch keine Überstunden oder Urlaubstage dafür abgegeben.

Im Gegenzug müssen Sie auch weiter als Arbeitskraft zur Verfügung stehen. So können Sie zum Beispiel im Home Office weiter arbeiten oder in einem geschlossenen Geschäft Inventur machen. Viele Unternehmen melden für die entsprechende Zeit auch Kurzarbeit an, um möglichst viele Stellen erhalten zu können.

5. Ihr Arbeitgeber möchte den Betrieb normal weiterlaufen lassen

Sowohl Experten als auch die Regierung raten dazu Sozialkontakte zu meiden. In vielen Bereichen ist ein normaler Arbeitsalltag dennoch wichtig, etwa im Gesundheitswesen, in der Lebensmittelbranche oder in der Logistik. Auch wenn Sie nicht zu den sogenannten systemrelevanten Personen gehören, die Pflicht zur Arbeitsleistung gilt weiter. Sie können deshalb nicht einfach aus Angst zuhause bleiben.

Dennoch sollten Arbeitgeber Maßnahmen treffen, um Ihre Mitarbeiter zu schützen. Dazu zählt etwa einen Teil der Mitarbeiter ins Homeoffice zu schicken, Schichtdienste anzupassen oder die Kantine zu schließen.

6. Sie haben eine Kündigung erhalten

Während einer Pandemie gilt kein besonderer Kündigungsschutz. Solange die Kündigung nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Richtlinien ausgesprochen wurde, ist sie gültig. Damit möglichst wenig Betriebe oder Arbeitsstellen durch die Ausnahmesituation aufgegeben werden müssen, haben sowohl die Bundes- als auch die Landesregierungen etliche Maßnahmen versprochen. Dazu gehören etwa Kurzarbeit oder schnelle Kredite. Sollten Sie Fragen zu Ihren Möglichkeiten haben, wenden Sie sich am besten direkt an die jeweiligen Stellen.

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