Verordnungen – ein Refresh

Sie haben Sie täglich in der Hand – die Verordnungen. Änderungen der Richtlinien zur Verordnung von Arzneimitteln gibt es immer wieder. In diesem ÄRZTE PLUS Refresh finden Sie daher die wichtigsten noch einmal in der Übersicht.

Verordnungen für Kinder

Für Kinder ist die Verordnung von Arzneimitteln nicht uneingeschränkt möglich. Bei der Ausstellung von Rezepten sollten Sie diese wichtigen Punkte beachten:

  • Verordnen Sie nur Arzneimittel an Kinder, die auch für das jeweilige Alter zugelassen sind.
  • Arzneimittel, die zwar apotheken- jedoch nicht rezeptpflichtig sind, dürfen nur für Kinder verordnet werden, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Dasselbe gilt für minderjährige Personen mit Entwicklungsstörungen.

Wie bei Erwachsenen auch, ist es jedoch möglich, für ältere Kinder Gebrauch von Anlage I der OTC Ausnahmeliste machen.

  • Die Arzneimittel-Richtlinie listet in ihrer Anlage II die „Lifestyle-Arzneimittel“ auf, welche auch bei Personen unter 18 Jahren nicht verordnet werden können.

Handschriftlich ausgefüllte Verordnungen – ja oder nein?

Es kommt hin und wieder einmal vor, dass Sie die elektronische Gesundheitskarte des Patienten nicht verwenden können oder andere Gegebenheiten das elektronische Ausfüllen der Verordnungen unmöglich machen. In diesem Fall können Sie das Rezept handschriftlich ausfüllen.

Mögliche Szenarien dafür sind:

  • Ein Krankenkassenwechsel des Patienten
  • Defekt am Drucker, Terminal oder der Karte
  • Es handelt sich um einen Hausbesuch

Tragen Sie die nötigen Daten handschriftlich ein, können Sie diese entweder aus Ihrer Patientendatei entnehmen oder mithilfe des Patienten erarbeiten.

Diese Daten gehören in den Rezeptkopf:

  • Name der Krankenkasse
  • Patientendaten wie der Name und die Postleitzahl sowie das Geburtsdatum
  • Status der Versicherung und sofern vorhanden die Versichertennummer

Durch die Unterschrift auf dem Abrechnungsschein bestätigt Ihr Patient, dass die Angaben stimmen.

Meistens funktioniert das elektronische Einlesen der eGK kurz darauf wieder. Ist dies der Fall, sollten Sie dies nachholen, um die Abrechnungsdaten zu aktualisieren.

Betrug oder Diebstahl vorbeugen

Leider berichten immer wieder Ärzte von gestohlenen Rezeptformularen oder (versuchten) Betrugsfällen mit Verordnungsvordrucken.
Diese Schritte sollen Ihnen dabei helfen, das in Ihrer Praxis zu verhindern:

  • Wählen Sie für die Aufbewahrung der Vordrucke und der Arztstempel einen Ort, der nur für Praxismitarbeiter zugänglich ist.
    Sprechen Sie die Relevanz dieses Themas regelmäßig in Teambesprechungen an, um das Bewusstsein Ihrer Mitarbeiter dafür zu schärfen.
  • Lassen Sie Verordnungsvordrucke auch in Behandlungssituationen nicht unbeaufsichtigt.
  • Unterzeichnen Sie auch auf Nachfrage Ihrer Mitarbeiter niemals ein Blanko-Rezept!
  • Mit sorgfältig und möglichst leserlich ausgefüllten Rezepten beugen Sie Verwechslungen oder Fehldosierungen vor.
  • Um nachträglich hinzugefügte Arzneimittel auszuschließen, ist es hilfreich den leeren Raum zwischen Verordnung und Unterschrift zu entwerten.
  • Sollten Sie dennoch einmal nachträglich etwas an einem ausgestellten Rezept ändern, sollten Sie dies mit Datum und Ihrem Zeichen kennzeichnen.

Falls Sie Kenntnis von einem Betrugsversuch oder Diebstahl erlangen, melden Sie dies an diese Stellen:

  • Die Polizei vor Ort
  • Ihre Haftpflichtversicherung
  • Die Kassenärztliche Vereinigung
  • Möglicherweise betroffene Kollegen oder Apotheken in der Nähe
  • Die Bundesopiumstelle, sofern es sich um Betäubungsmittel handelt

Zuzahlung entfällt – Ihre Beurteilung ist gefragt

Für Arzneien, Heilmittel oder den Krankentransport – Zuzahlungen können für eine Reihe verschiedener Leistungen anfallen.
In einigen Fällen ist die Verordnung jedoch gebührenfrei:

  • Für minderjährige Patienten
  • Für Frauen mit Schwangerschaftsbeschwerden
  • Für Frauen mit Beschwerden rund um die Entbindung
  • Leistungen, für welche die Last beim Unfallversicherungsträger liegt
  • Inhaber eines gültigen Befreiungsscheins
  • Für Geflüchtete oder Asylbewerber die keine Versichertenkarte, aber einen Behandlungsschein haben
  • Liegt ein Versorgungsbescheid der Krankenkasse für Beschädigte von Krieg, Wehr- oder Zivildienst vor
  • In manchen Fällen übernimmt die Verwaltung der Sozialhilfe oder Bundeswehr die Kosten

In den letzten beiden Fällen handelt es sich um eine gesetzliche Befreiung, deshalb kann diese Beurteilung auch durch den Leistungserbringer wie Apotheken vorgenommen werden.

Kassenrezepte – diese Angaben müssen darauf

Die Arzneimittelverschreibungsverordnung, abgekürzt AMVV, schreibt genau vor, welche Informationen Kassenrezepte enthalten müssen.
ÄRZTE PLUS hat Antworten auf häufige Fragen:

  • Vornamen müssen ausgeschrieben werden. Abkürzungen sind nicht erlaubt. Bei mehreren Namen reicht der Rufname aus.
  • Das Rezept muss nicht die kompletten Namen aller angehöriger Ärzte einer Praxis enthalten, sondern lediglich den des Verschreibenden. Haben Sie auf Ihrem Praxisstempel alle Ärzte aufgeführt, reicht dieser aus. Das gilt auch für Angestellte von Medizinischen Versorgungszentren oder Vertretungsärzte.
  • Die eingetragene LANR muss identisch mit dem Namen des verschreibenden Arztes sein. Ausnahme: Verordnungen von Assistenten oder Vertretungsärzten, hier ist die LANR des Vertragsarztes einzutragen.

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