Streik im Medizinsektor – dürfen Ärzte streiken?

Arbeitskampf im medizinischen Sektor – kein leichtes Thema. Dr. jur. Walter Hänsle assoziiert den Streik in der Daseinsvorsorge mit Artikel 2 Abs. 2 des deutschen Grundrechts: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“ Da der Arzt qua Behandlung von pathologischen Vorgängen die Erhaltung der Gesundheit übernimmt, erfüllt er Hänsle zufolge damit auch das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Erkrankt der Mensch und ist eine Behandlung damit indiziert, steigt die Abhängigkeit von medizinischen Leistungen. Ein Streik, also die Einstellung der Arbeit hat vor allem in diesem Sektor direkte Auswirkungen auf Dritte. Entsprechend eingeschränkt ist das Streikrecht für Ärzte.

Was bringt Arbeitnehmer dazu, zu streiken? Im Falle von angestellten Ärzten könnte das Arbeiten am Limit sein. Zu wenig Pflegekräfte, ständig wechselnde Schichten und kaum Ausgleich. Arbeitszeiten sind oft weder geplant noch verlässlich und die Belastung wächst. Das wirkt sich schließlich auf die Arbeit, das Gemüt oder die Gesundheit der Ärzte aus.

Was ist Streik?

Kein Kampf ohne Kampfmittel. Das klingt dramatisch, tatsächlich ist die Wortwahl im Arbeitskampf auf eine Zeit zurückzuführen, in der die Niederlegung der Arbeit mit essenziellen Bedürfnissen verbunden war und Arbeitnehmer teils erhebliche Repressalien zu fürchten hatten.

Das Kampfmittel des Arbeitskampfes auf Seite der Arbeitnehmer ist Streik. Damit soll kollektiver Druck ausgeübt werden, etwa auf den Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband. Das geschieht stets unter Schirmherrschaft der Gewerkschaften. Spontane ad hoc Zusammenschlüsse von Arbeitnehmern, also sogenannte „Wilde Streiks“ sind hingegen rechtswidrig.

Das Streikrecht ist nicht um seiner selbst willen geschützt, sondern nur als Mittel zum Zweck des Abschlusses von Tarifverträgen. Die Gewerkschaft prüft im vorneherein alle rechtlichen Voraussetzungen.

Ablauf eines Streiks

Wer darf streiken und unter welchen Voraussetzungen?

Das Streikrecht gilt für angestellte Ärzte, etwa in Kliniken, sofern der Streik von ihrer Gewerkschaft durchgeführt und damit streikfähige Ziele erreicht werden sollen. Angestellte in kirchlichen Kliniken oder der Diakonie, so der jüngste Beschluss des Bundesarbeitsgerichts haben unter bestimmten Bedingungen ebenfalls das Recht auf Streik.

Anhand ihrer Dauer und Intensität werden zwei Streikarten unterschieden: ein Erzwingungsstreik, der bis zum Erreichen der Ziele geführt wird oder ein Warnstreik, mit dessen Hilfe Druck auf Tarifverhandlungen ausgeübt werden kann. Am Warnstreik darf auch teilnehmen, wer nicht Mitglied der Gewerkschaft ist, allerdings besteht in diesem Fall kein Ausgleich von Lohnkürzungen durch Streikunterstützung.

Ist der Streik rechtmäßig, besteht in der Teilnahme daran keine Verletzung des Arbeitsvertrages. Damit das gewährt ist, müssen diese wichtigen Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Streik verstößt nicht gegen die Friedenspflicht, also kampffreie Zeit eines geltenden Tarifvertrags.
  • Der Streik verstößt nicht gegen eine Schlichtungsvereinbarung.
  • Zum Streik hat die Gewerkschaft aufgerufen.
  • Der Streik und die damit verbundene Belastung für die Patienten steht nicht außer Verhältnis zur Streikursache.
  • Eine Notdienstvereinbarung wurde getroffen.

Die zuständige Gewerkschaft und der bestreikte Arbeitgeber halten in der Notdienstvereinbarung fest welchen Umfang der Notdienst erfordert.
Was gilt als behandlungsbedürftiger Notfall?
Wer wird im Notdienst eingesetzt?
Bei dessen Besetzung werden vorrangig alle Chefärzte und nicht streikwilligen Ärzte herangezogen.
Ist die Versorgung schwerstkranker Patienten nicht sichergestellt, sind Arbeitsgerichte in der Lage den Streik zu untersagen. (siehe Urteil AG Düsseldorf vom 13.11.17 11Ga90/17)

  • Leitende Oberärzte haben ein Streikrecht, wenn ihre Arbeitsbedingungen durch den gültigen Tarifvertrag geregelt sind.
  • In der Probezeit ist eine Streikteilnahme zulässig, allerdings besteht in dieser Zeit kein Kündigungsschutz.
  • Seitens des Arbeitnehmers wurde eine Suspendierungserklärung abgegeben, also eine Erklärung über die Streikteilnahme. Dies geschieht in der Regel konkludent, also stillschweigend durch Niederlegung der Arbeit.
  • Ärzte, die eine Weiterbildungsbefugnis innehaben, dürfen dies nicht dafür nutzen, die Weiterzubildenden vom Streiken abzuhalten. Ist dies doch der Fall, etwa durch das Inaussichtstellen von Nachteilen, kann dies zu disziplinarischen Konsequenzen führen.
  • Ermahnung / Abmahnung / Kündigung durch den Arbeitgeber wegen Teilnahme am Streik sind verboten.

Ist der Streik beendet, besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung.

Wer darf nicht streiken?

Für Chefärzte oder angestellte Ärzte mit Friedenspflicht, findet der Tarifvertrag keine Anwendung. Für sie besteht daher Streikverbot. Das Gleiche gilt für Beamte und Vorstandsmitglieder.

Da niedergelassene Ärzte im juristischen Sinne keine Arbeitnehmer darstellen, besteht für sie kein Streikrecht, sondern vielmehr Präsenzpflicht. Will der Arzt dennoch an einem Streik teilnehmen, geht dies nur über vorübergehende Praxisschließungen. Er ist verpflichtet in diesem Fall auf einen Vertreter hinzuweisen.

Streik und Ethik

Verletzen Ärzte ethische Verpflichtungen, wenn sie streiken? Die Berichterstattung über Ärzte-Streiks sowie einzelne Gruppen greifen diese Debatte hin und wieder auf und fragen: Wird ein Konflikt wie dieser auf dem Rücken der Patienten ausgetragen?

Die Versorgung ihrer Patienten wird von bestreikten Kliniken in der Regel peinlich genau sichergestellt, wie die Erfahrungen aus der Vergangenheit zeigen. Ein Gremium aus Professoren oder Leitungen aller Fachbereiche trifft sich dafür meistens täglich und sorgt dafür, dass niemand durch die Proteste gefährdet ist.

Dr. Erich Löwy, der sich seinerzeit auf Bioethik mit dem Schwerpunkt der sozialen Gerechtigkeit spezialisierte, sieht statt ethischer Grundsätze wohl eher persönliche moralische Auffassungen verletzt. Jeder habe schließlich eigene Vorstellungen von Moral, er dürfe dies nur nicht mit Ethik gleichsetzen. Diese versuche hingegen einen gemeinsamen Nenner zwischen den einzelnen, individuellen Vorstellungen und Meinungen herzustellen.

Andere Stimmen kritisieren indes, dass Ärzte sehr wohl um die begrenzten monetären Mittel im Gesundheitssystem wüssten. Fordern sie dennoch mehr Geld, lassen sie damit gleichermaßen zu, dass diese Summen an anderer Stelle wie der Pflege eingespart würden. Aus Sicht der Patienten fügen Ethiker hinzu, sei ein Aufschub einer Operation über Wochen auch mit einer Verlängerung der Schmerzen verbunden. Daher müsse dies vom medizinischen Standpunkt aus zu Genüge erklärt werden. Etwa mit dem Ziel einer nachhaltigen Verbesserung von Pflege und medizinischer Versorgung künftiger Patienten und nicht nur durch Gehaltsforderungen.

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